Exkursion in die LVR-Klinik Viersen-Süchteln

Am 28.05.2024 begaben sich Haupt-/ sowie Ehrenamtliche der ABK Neustart gGmbH auf den Weg nach Viersen-Süchteln in die LVR Klinik. Wir hatten einen äußerst interessanten und inhaltlich lehrreichen Fachaustausch mit Herrn Dr. Strahl, dem Chefarzt der Forensik II. Die Abteilung Forensische Psychiatrie II stellt für die nach § 63 StGB untergebrachten jugendlichen und heranwachsenden Patienten 24 Behandlungsplätze zur Verfügung. Im Maßregelvollzug werden unterschiedliche psychiatrische Störungsbilder unter besonderer Berücksichtigung des zur Unterbringung führenden Deliktes und seiner Entstehungsbedingungen behandelt. Die Behandlung von Patienten im Maßregelvollzug basiert auf einem breiten Angebot an psychopharmokotherapeutischen, psychotherapeutischen, ergotherapeutischen, kreativtherapeutischen, pädagogischen und sozioedukativen Maßnahmen. Eine solche Therapie kann von einem Gericht alternativ zu einer Haftstrafe zwangsweise angeordnet werden. Die Behandlung erfolgt nicht im Gefängnis, sondern in einem psychiatrischen Krankenhaus mit spezialisierter Maßregelvollzugsabteilung. Im Fall von suchtkranken Täter*innen heißt das Entziehungsanstalt. Diese Einrichtungen sind besonders gesichert. Vergitterte Fenster, Kameras und hohe Mauern erinnern an ein Gefängnis. Denn zum einen soll durch den Maßregelvollzug die Gesellschaft vor den Patient*innen geschützt werden, während diese zum anderen so therapiert werden, dass sie wieder straffrei in die Gesellschaft eingegliedert werden können.

Strafgesetzbuch zum Maßregelvollzug

  • 63 StGB

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

  • 64 StGB

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.